Allgemeine Geschäftsbedingungen der Steger Fliesen-und Natursteinhandel GmbH

 

§ 1 Geltung der Bedingungen
 

  1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) der Steger Fliesen- und Natursteinhandel GmbH („Steger“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit den Käufern („Kunden“). Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (i.S.d. § 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
     
  2. Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob die Ware von Steger selbst hergestellt oder bei Zulieferern eingekauft wird (§§ 433, 650 BGB).
     
  3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des jeweiligen Kunden   werden nur dann und insoweit Bestandteil, als Steger ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Steger in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
     
  4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. schriftliche Bestätigung von Steger maßgebend.

 

§ 2 Angebote und Vertragsabschluss
 

  1. Die Angebote von Steger sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen werden, an denen sich Steger  Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.
     
  2. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist Steger berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von drei Wochen nach seinem Zugang bei Steger anzunehmen.
     
  3. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

 

 

§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug
 

  1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von Steger bei Annahme der Bestellung angegeben.
     
  2. Sofern Steger verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die Steger nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (z. B. Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird der Kunde hierüber unverzüglich informiert und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitgeteilt. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist Steger berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird unverzüglich erstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer, wenn Steger ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder Steger noch den Zulieferer ein Verschulden trifft oder Steger im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
     
  3. Die Lieferung erfolgt vorbehaltlich der Erteilung etwaiger exportrechtlicher Genehmigungen durch die zuständige Behörde.
     
  4. Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.
     
  5. Die Rechte des Kunden gemäß § 9 und die gesetzlichen Rechte von Steger, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

 

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
 

  1. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist Steger berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
     
  2. Sollte die Lieferung zur Baustelle vereinbart sein, so bedeutet dies „Anlieferung frei Bordsteinkante“. Eine Beförderung in den Bau findet nicht statt. Voraussetzung für die Anlieferung ist, dass die Anlieferstrasse mit einem schweren Lastzug befahren werden kann und eine Abladung ohne Probleme möglich ist.
     
  3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
     
  4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist Steger berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

 

§ 5 Preise, Preiserhöhungen und Zahlungsbedingungen
 

  1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise von Steger, und zwar ab Lager, zzgl. des zum Lieferzeitpunkt gültigen Mehrwertsteuersatz. Zusätzlich zu den von Steger angegebenen Warenpreisen muss der Kunde eine angemessene Beteiligung an den Kosten bezahlen, die dafür anfallen, dass die Ware in aller Regel aus dem Ausland herbeigeschafft werden muss.
     
  2. Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1) trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.
     
  3. Der Kunde muss für den Transport der Ware zu ihm benutzte Verpackungsmaterialien, insbesondere Europaletten und Marmorkisten, innerhalb einer Frist von 14 Tagen seit der Ablieferung bei ihm frachtfrei zu Steger zurückbringen. Tut er dies nicht, ist Steger berechtigt, die Verpackungsmaterialien in Rechnung zu stellen. Der Kunde hat sich mit einem angemessenen Beitrag an der Abnutzung verwendeter Verpackungsmaterialien zu beteiligen.
     
  4.  Sollten zwischen Vertragsschluss und dem Lieferdatum mehr als vier Monate liegen, ist Steger im Falle von Kostensteigerungen, die während des Herstellungsprozesses eingetreten und von Steger nicht zu vertreten sind (z.B. Preiserhöhungen der Vorlieferanten von Steger, Steigerung von Lohn-, Transport- oder Materialkosten), zu einer entsprechenden Anpassung der Preise berechtigt.
     
  5. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis fällig und zu zahlen innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Steger ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Ein entsprechender Vorbehalt wird spätestens mit der Auftragsbestätigung erklärt.
     
  6. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Steger behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
     
  7. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt.
     
  8. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist Steger nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann der Rücktritt durch Steger sofort erklärt werden; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt
 

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich Steger das Eigentum an den verkauften Waren vor.
     
  2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat Steger unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die Waren erfolgen.
     
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist Steger berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; Steger ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf Steger diese Rechte nur geltend machen, wenn dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt wurde oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
     
  4. Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

    (a)   Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei Steger als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt Steger Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

    (b)   Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von Steger gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an Steger ab. Steger nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

    (c)   Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben Steger ermächtigt. Steger verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen Steger gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und Steger den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann Steger verlangen, dass der Kunde Steger die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist Steger in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

    (d)   Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von Steger um mehr als 10%, wird Steger auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.

 

§ 7 Mängelansprüche
 

  1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
     
  2. Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung, wobei § 8 zu beachten ist. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von Steger zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.
     
  3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die der Kunde Steger nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernimmt Steger jedoch keine Haftung.
     
  4. Steger haftet nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige an Steger zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von sechs Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
     
  5.  Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann Steger zunächst wählen, ob Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) geleistet wird. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
     
  6. Steger ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
     
  7. Der Kunde hat Steger die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn Steger ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
     
  8. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten werden nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung getragen bzw. erstattet, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann Steger vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
     
  9. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von Steger Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist Steger unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn Steger berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
     
  10. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
     
  11. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

 

§ 8 Muster, Maßgenauigkeiten bei Fliesen/Natursteinen
 

Dies bedeutet insbes.
 

Wegen der Besonderheit der keramischen Fertigung kann unser Kunde nicht erwarten, dass die entsprechend der Bemusterung bestellten und gelieferten Fliesen dem Muster genau entsprechen. Farbschwankungen in der Tönung sind genauso möglich wie Abweichungen in den Größenabmessungen.

Bei diesen natürlich gewachsenen Materialien treten immer Unterschiede zum Muster auf im Hinblick auf Farbe, Zeichnung und Gefüge. Bei jedem Naturstein kommen also Farbunterschiede, Trübungen, Aderungen, Tupfen, Poren, Striemen und andere natürliche Eigenschaften vor, die das aufgrund eines Muster bestellte und gelieferte Material „anders“ aussehen lassen als das Muster. Hinzukommt, dass bei bunten Natursteinen Auskittungen und Verklammerungen unvermeidlich sind.

Dies gilt selbstverständlich auch bei von den Kunden gewünschten Nachlieferungen.
 

  1. Muster von Fliesen und Muster von Natursteinen, die der Kunde bei Steger ausgestellt vorgefunden oder als Anschauungsmaterial vorgezeigt oder ausgehändigt bekommen hat, können immer nur als Durchschnittsproben gelten. Sie können also immer nur allgemein das Aussehen einer Fliese oder eines Natursteines vor Augen führen. Die an einem Natursteinmuster in der Regel angebrachte Kante entspricht nicht automatisch der Kantenbearbeitung der vom Kunden bestellten Ware.
     
    • bei Fliesen:
      Wegen der Besonderheit der keramischen Fertigung kann unser Kunde nicht erwarten, dass die entsprechend der Bemusterung bestellten und gelieferten Fliesen dem Muster genau entsprechen. Farbschwankungen in der Tönung sind genauso möglich wie Abweichungen in den Größenabmessungen.
       
    • bei Natursteinen:
      Bei diesen natürlich gewachsenen Materialien treten immer Unterschiede zum Muster auf im Hinblick auf Farbe, Zeichnung und Gefüge. Bei jedem Naturstein kommen also Farbunterschiede, Trübungen, Aderungen, Tupfen, Poren, Striemen und andere natürliche Eigenschaften vor, die das aufgrund eines Muster bestellte und gelieferte Material „anders“ aussehen lassen als das Muster. Hinzukommt, dass bei bunten Natursteinen Auskittungen und Verklammerungen unvermeidlich sind.
       
  2. Bei keramischen Fliesen und Platten sind fertigungs- und werkstoffbedingt Abweichungen von den vorgesehenen Abmessungen (Nennmaßen) nie zu vermeiden. Nach der DIN EN 176 BI sind daher Abweichungen von den vorgesehenen Abmessungen (Nennmaßen) zulässig. Die von der DIN EN 176 BI zulässig erklärten Abweichungen betragen:
     

    Oberfläche S in cm²

     

    S ≤ 90

    90 < S ≤ 190

    90 < S ≤ 410

    S > 410

    Formatbeispiele

     

    in mm/mm

     

    50/50

     

    90/90

    100/150

     

    115/115

    195/195

     

    115/240

    240/240

     

    310/310

    Zul. Abweichung in % der Seitenlänge vom Werkmaß (W)

     

    ± 1,2

    ± 1,0

    ± 0,75

    ± 0,6

    Zul. Abweichung in % der Seitenlänge vom Durchschnitt der 10 Proben

     

    ± 0,75

    ± 0,5

    ± 0,5

    ± 0,5

    Zul.Abweichung in % der durchschnittlichen Dicke vom Werkmaß

    ± 10

    ± 0,5


     
  3. Bei der Dicke von Natursteinen gilt im Prinzip dasselbe:
    Hier sind nach der ATV-DIN 18332 folgende Abweichungen zulässig:
    • bis zu einer Dicke von 30 mm ± 10 %
    • bei einer Dicke von mehr als 30 mm ± 3 mm
    • bei einer Dicke von mehr als 80 mm ± 5 mm
    • bei zusammengesetzten Platten die sichtbare Dicke am Stoß ± 0,5 mm
    • bei zusammengesetzten Werkstücken die sichtbare Dicke am Stoß 1 mm.

 

§ 9 Sonstige Haftung
 

  1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet Steger bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
     
  2. Auf Schadensersatz haftet Steger – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

    a)    für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

    b)    für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
     
  3. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden Steger nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
     
  4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn Steger die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

 

§ 10 Verjährung
 

  1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
     
  2.  Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
     
  3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

§ 11 Rechtswahl und Gerichtsstand
 

  1. Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen Steger und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
     
  2. Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von Steger in Schweinfurt. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Steger ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

    Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.


 

     § 12 Wichtige Hinweise
 

  1. Beladung und Ladungssicherung: Soweit unser Kunde die Ware selbst bei uns abholt, übernimmt er die alleinige Verantwortung und Haftung dafür, daß sein Fahrzeug zur Abholung der Ware geeignet ist, sein Fahrzeug im beladenen Zustand noch verk   ehrssicher ist, nicht überladen ist und die Ware auf/im Fahrzeug ordnungsgemäß befestigt und gesichert ist. Unser Kunde stellt uns insoweit von jeglicher Haftung, auch gegenüber Dritten frei.
     
  2. Warenrückgabe: Lagerware kann nur zurückgegeben werden, wenn die gleiche Brandfarbe noch in ausreichender Menge bei uns am Lager ist und der Kunde die retournierte Ware in ungeöffneter Originalverpackung auf eigene Kosten zurückbringt. Extra für den Kunden bestellte Ware kann nicht zurückgenommen werden.
     
  3. Regressansprüche unserer Kunden, die auf folgende Sachverhalte zurückzuführen sind, lehnen wir generell ab:

    3.1 ) Wird uns vom Kunden ein Plan vorgelegt, um die Menge der benötigten Fliesen oder Natursteine daraus zu ermitteln, können wir nicht die Richtigkeit der auf dem Plan enthaltenen Maßangaben überprüfen. Die Mengenermittlung erfolgt deshalb ohne Gewähr und als reiner Kundenservice. Die Mengenermittlung und die Ermittlung des Verschnitts sind grundsätzlich Aufgabe der verlegenden Person bzw. des Fliesenlegers.

    3.2) Unser Kunde hat die bei uns gekauften Fliesen verlegt, ohne sich von uns vor dem Verlegen über die Vorbereitung des Untergrundes, die Verwendung des richtigen Klebers und das Ausbilden von Fugen bzw. Dehnfugen aufklären zu lassen.

    3.3) Unser Kunde hat eine Reinigung der verlegten Fliesen oder Natursteine durchgeführt, ohne sich zuvor von uns darüber aufklären zu lassen, welche Reinigungsmittel er verwenden darf.

    3.4) Die Küchenarbeitsplatte wurde nicht entsprechend der dem Kunden nach dem Versetzen ausgehändigten Pflegeanleitung behandelt und/oder nicht mehr imprägniert.

 

 

Datenschutzbestimmungen

 

1. Allgemeines/Begriffsbestimmungen

 

Die Datenschutzerklärung der Steger Fliesen- und Natursteinhandel GmbH beruht auf den Begrifflichkeiten, die durch den Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber beim Erlass der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) verwendet wurden. 


 

2. Name und Kontakt des Verantwortlichen

 

Verantwortlicher im Sinne der DSGVO für die Auftragsabarbeitung ist:

Steger Fliesen- und Natursteinhandel GmbH

Carl-Benz-Straße 1-3

D-97424 Schweinfurt

Tel.: +49 (9721) 6589-0

Mail: info[at]platten-steger.de


 

3. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten

 

Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter folgenden Kontaktdaten:

EIKONA Systems GmbH

z.Hd. Datenschutzbeauftragten – vertraulich – 

Am Alten Bahnhof 8

D-97332 Volkach

Tel.: +49 (9381) 71 77 8-59

Fax: +49 (9381) 71 77 8-751

Mail: stege.datenschutz[at]eikona.de


 

4. Zweck der personenbezogenen Daten und Rechtsgrundlage der Verarbeitung

 

Im Zusammenhang mit einer Auftragsanbahnung, -Abwicklung und -Nachbearbeitung, dessen Bestandteil diese AGB´s sind, verarbeiten wir folgende personenbezogenen Daten von Ihnen.

 

Beschreibung der Datenarten 

  • Name, Vorname, ggf. Firmierung, 
  • Adresse (Straße, PLZ, Ort)
  • Kontaktinformationen (Telefon, Fax, Mail)
  • Auftragsdaten (Bestellte Waren und Dienstleistungen)
  • Finanzbuchhalterische Daten (IBAN, BIC, SteuerID, ggf. USt)

 

Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung

 

Die Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ergibt sich aus folgenden Artikeln der DSGVO:

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten basiert im wesentlichen auf dem Artikel 6 Abs. I lit. b der DSGVO. Dieser besagt, dass die Datenverarbeitung im Rahmen einer Vertragsanbahnung, Vertragsdurchführung und einem Vertragsabschluss rechtmäßig und zulässig ist. Ihr Kaufvertrag, Werkvertrag, Werklieferungsvertrag oder Dienstleistungsvertrag mit unserem Haus fällt unter diese Kategorisierung.

Aufgrund von rechtlichen Verpflichtungen in Verbindung mit steuerrechtlichen und handelsrechtlichen Verpflichtungen (z.B. Abgabenordnung, Handelsgesetz) erhebt die Steger Fliesen- und Natursteinhandel GmbH ihre steuerrechtlichen Daten (IBAN, BIC, UStID etc.), dies ist in Art. 6 Abs. I lit. c DSGVO begründet. 


 

5. Empfänger oder Kategorien von Empfänger der persbez. Daten

 

Die Steger Fliesen- und Natursteinhandel GmbH gibt ihre personenbezogenen Daten im Rahmen der Auftragsbearbeitung nur internen Stellen weiter. In Ausnahmefällen kann es dazu kommen, dass Ihre Adressdaten zur Direktanlieferung an verbundene Dienstleister und Speditionen weitergegeben werden. Dies geschieht ausschließlich in den engen Nutzungsgrenzen der Auftragsabarbeitung. 

Sollte sich eine Strafermittlungsbehörde an die Steger Fliesen- und Natursteinhandel GmbH wenden und nach Vorlage eines entsprechenden rechtsbegründenden Dokuments (z.B. Strafverfolgungsbefehl/Haftbefehl) die Herausgabe von personenbezogenen Daten verlangen, ist die Steger Fliesen- und Natursteinhandel GmbH zur Zusammenarbeit mit dieser Strafbehörde verpflichtet. In diesem Fall erfolgt die Datenverarbeitung auf Grundlage des Art. 6 Abs. I lit. c der DSGVO.


 

6. Speicherort und Drittlandübermittlung 

 

Ihre personenbezogenen Daten werden ausschließlich auf Servern des Unternehmens in der Bundesrepublik Deutschland verarbeitet und unterliegen somit den Bestimmungen der DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetzes. 

Eine Übermittlung der Daten an Dritte innerhalb der Europäischen Union und dem erweiterten Wirtschaftsraum der EWG, sowie in ein Drittland mit angemessenem Schutzniveau (z.B. Schweiz) findet, durch die Steger Fliesen- und Natursteinhandel GmbH, gegebenenfalls statt. Dies ist im Rahmen des Art. 49 Abs. 1 lit b DSGVO möglich.


 

7. Dauer der Datenspeicherung

 

Wir speichern Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich für die Dauer der Vertragsabwicklung und den daran angeschlossen gesetzlichen Aufbewahrungsfristen. Dies ist bedeutet im Wesentlichen eine Aufbewahrung von 10 Jahren, nach Vertragserfüllung, im Rahmen der Abgabenordnung § 147. 


 

8. Datensicherheit

 

Wir bedienen uns im Übrigen geeigneter technischer und organisatorischer Sicherheitsmaßnahmen, um Ihre Daten gegen zufällige oder vorsätzliche Manipulationen, teilweisen oder vollständigen Verlust, Zerstörung oder gegen den unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Unsere Sicherheitsmaßnahmen werden entsprechend der technologischen Entwicklung fortlaufend verbessert. Sie können die aktuell, getroffenen technisch-organisatorischen Maßnahmen bei unserem Datenschutzbeauftragten erfragen.


 

9. Recht aus Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Widerspruch, Datenübertragbarkeit

 

Sie haben, gemäß den Artikeln 15 – 21 der DSGVO das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und das Recht auf Datenübertragbarkeit. Unser Datenschutzbeauftragte informiert Sie gern umfassend hierzu.


 

10. Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde

 

Gemäß Art. 77 DSGVO haben Sie jederzeit ein unumschränktes Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde. Die für die Steger Fliesen- und Natursteinhandel GmbH zuständige Aufsichtsbehörde ist das:

Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht

Postfach 1349

D-91504 Ansbach

Tel.: +49 (981) 1800 93-0

Fax.: +49 (981) 1800 93-800

Mail: poststelle[at]lda.bayern.de

Sie können auch den folgenden Link (https://www.lda.bayern.de/de/beschwerde.html) für Ihre Eingabe nutzen.


 

11. Profiling

 

Im Zusammenhang mit der Auftragsabwicklung kommt es zu keiner manuellen oder automatisierten Profilbildung gem. Art. 22 DSGVO.


 

12. Stand:

 

Diese Datenschutzerklärung ist aktuell und hat den Stand September 2020

 

Durch die Weiterentwicklung unserer Angebote oder aufgrund geänderter gesetzlicher beziehungsweise behördlicher Vorgaben kann es notwendig werden, diese Datenschutzerklärung zu ändern. Die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung kann jederzeit von Ihnen bei unserem Datenschutzbeauftragten abgerufen werden.